Allgemeine Geschäftsbedingungen
Westermann Tech Solutions – Geschäftsbereich WTS Ingenieure
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsdefinitionen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge, Leistungen, Angebote und Lieferungen des Geschäftsbereichs WTS Ingenieure der Westermann Tech Solutions (nachfolgend „WTS“), gegenüber ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“).
Das Leistungsangebot von WTS richtet sich gleichermaßen an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB (nachfolgend „Verbraucher“) wie an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB (nachfolgend „Unternehmer“). Sofern eine Klausel nur für eine der genannten Gruppen gilt, ist dies explizit ausgewiesen.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, WTS stimmt ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zu.
§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungssäulen
WTS erbringt Leistungen in drei Kernbereichen, deren spezifischer Umfang sich aus dem jeweiligen Hauptvertrag (Angebot/Auftragsbestätigung) ergibt:
1. Säule 1 – Management: Ingenieurtechnische Leistungen, insbesondere Projektsteuerung, Bauleitung nach der jeweils gültigen Landesbauordnung (LBO), Ausschreibung, Vergabe, Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination (SiGeKo) sowie die Koordination von Partnergewerken gemäß § 2a.
2. Säule 2 – Beratung: Planerische und beratende Leistungen, insbesondere Bauschadensanalysen, herstellerunabhängige Kaufberatungen, Sanierungskonzepte und bauphysikalische Bestandsaufnahmen.
3. Säule 3 – Ausführung: Ausführung zulassungsfreier handwerklicher Tätigkeiten am Bau, insbesondere Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerarbeiten, Estrichlegung, Bodenbelagsarbeiten sowie Holz- und Bautenschutz.
§ 2a Einbindung von Partnerunternehmen und Drittgewerken (SPOC-Modell)
Sofern der Auftraggeber die Option „Ganzheitliche Projektkoordination“ (Single Point of Contact) bucht, übernimmt WTS die vertragliche Verhandlung, die technische Einsteuerung, die terminliche Koordination und die bauleiterische Überwachung von qualifizierten Drittgewerken und Fachplanern.
Die Beauftragung dieser Partnerunternehmen erfolgt, sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers. WTS tritt hierbei lediglich als bevollmächtigter Vertreter des Auftraggebers auf.
WTS haftet im Rahmen dieser Koordinationsleistung ausschließlich für eigene Koordinations-, Auswahl- und Überwachungsfehler (Bauleitungsfehler). Eine Haftung für die mangelhafte handwerkliche oder planerische Ausführung der koordinierten Partnerunternehmen selbst ist ausdrücklich ausgeschlossen. Die Gewährleistungs- und Mängelansprüche bezüglich der Einzelgewerke stehen dem Auftraggeber direkt gegenüber dem jeweiligen Partnerunternehmen zu.
§ 3 Vertragsschluss und digitale Anfragen
Die Präsentation der Leistungen auf der Webseite von WTS sowie die Nutzung des digitalen Projekt-Konfigurators stellen kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum) dar.
Durch das Absenden der Daten über den Projekt-Konfigurator übermittelt der Auftraggeber eine unverbindliche Projektanfrage. WTS prüft diese Anfrage intern und übersendet dem Auftraggeber ein schriftliches oder in Textform abgefasstes Angebot.
Der Vertrag kommt erst zustande, wenn der Auftraggeber dieses Angebot innerhalb der darin genannten Frist schriftlich, in Textform oder durch schlüssiges Verhalten (z. B. Freigabe des Baubeginns) annimmt und WTS dies bestätigt.
§ 4 Vergütung, HOAI-Anlehnung und Zahlungsbedingungen
Die Vergütung richtet sich nach den im Einzelvertrag getroffenen Vereinbarungen (Festpreis, Einheitspreise nach Aufmaß oder Vergütung nach Zeitaufwand).
Sofern für ingenieurtechnische Leistungen (Säulen 1 und 2) eine Vergütung in Anlehnung an die HOAI vereinbart wird, dient die HOAI als rein vertragliche Berechnungsgrundlage auf Basis der interpolierten Mindestsätze, ohne dass die HOAI als zwingendes Preisrecht zur Anwendung kommt.
WTS ist berechtigt, Abschlagszahlungen nach Maßgabe des § 632a BGB bzw. § 650v BGB für bereits erbrachte, in sich abgeschlossene oder wertmäßig aufstellbare Teilleistungen zu verlangen.
Alle Preise verstehen sich, sofern der Auftraggeber Unternehmer ist, netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Gegenüber Verbrauchern wird der Endpreis inklusive Umsatzsteuer ausgewiesen.
Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig, sofern kein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Auftraggeber automatisch in Verzug.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat WTS alle für die Durchführung des Projekts erforderlichen Unterlagen, Pläne, Genehmigungen und Informationen rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Bei ausführenden Leistungen (Säule 3) hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass der Zugang zur Baustelle ungehindert möglich ist und die baulichen Voraussetzungen (z. B. Strom- und Wasseranschluss, Tragfähigkeit des Untergrunds, Trocknungsgrad) für eine ordnungsgemäße Durchführung gegeben sind.
Verletzt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten und entstehen dadurch Verzögerungen oder Mehraufwand, trägt der Auftraggeber die hieraus resultierenden Kosten. WTS behält sich das Recht vor, nach fruchtloser Fristsetzung den Vertrag zu kündigen (§ 642 BGB).
§ 6 Termine, Bauverzögerung und Höhere Gewalt
Vereinbarte Leistungs- und Fertigstellungstermine sind nur dann verbindlich, wenn sie von WTS ausdrücklich schriftlich als Fixtermine bestätigt wurden.
Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, extreme Witterungsverhältnisse, Materialengpässe auf dem Weltmarkt) verlängern die vereinbarten Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Dies gilt auch, wenn WTS sich bereits im Verzug befindet.
§ 7 Abnahme (Gilt für Säulen 1 und 3)
Nach Fertigstellung der geschuldeten Werk- oder Bauleistungen ist der Auftraggeber auf Verlangen von WTS zur förmlichen Abnahme verpflichtet.
Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber das Werk nicht innerhalb einer von WTS gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist (§ 640 Abs. 2 BGB). Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, wenn WTS zusammen mit der Fristsetzung auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme in Textform hingewiesen hat.
Die Nutzung des Werks durch den Auftraggeber (z. B. Bezug des Gebäudes, Fortführung von Folgegewerken durch Dritte) gilt nach Ablauf von 6 Werktagen als konkludente Abnahme.
§ 8 Gewährleistung und Mängelhaftung
Bei Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften des BGB, soweit nachfolgend nichts Abweichendes vereinbart ist.
Ist der Auftraggeber Unternehmer, entscheidet WTS über die Art der Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Neuherstellung). Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei reinen Dienst- und Planungsleistungen, die kein Bauwerk betreffen, beträgt für Unternehmer ein Jahr ab Abnahme bzw. gesetzlichem Verjährungsbeginn.
Für Bauleistungen und werkvertragliche Leistungen an einem Bauwerk verbleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist von 5 Jahren (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).
Offensichtliche Mängel müssen von Unternehmern innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Abnahme schriftlich gerügt werden; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.
§ 9 Haftung und Haftungsbegrenzung
WTS haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von WTS oder ihren Erfüllungsgehilfen beruhen.
Für sonstige Schäden haftet WTS nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet WTS nur für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Die Haftung für reine Vermögensschäden aus ingenieurtechnischen Planungs- oder Beratungsfehlern (Säulen 1 und 2) ist, sofern der Auftraggeber Unternehmer ist, auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung von WTS begrenzt. WTS verpflichtet sich, eine entsprechende branchenübliche Versicherung zu unterhalten.
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
§ 10 Urheberrecht und geistiges Eigentum
Alle von WTS erstellten Pläne, Konzepte, Gutachten, statischen Berechnungen, Leistungsverzeichnisse und digitalen Modelle bleiben geistiges Eigentum von WTS. Dem Auftraggeber wird mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für das konkret vertragsgegenständliche Bauvorhaben eingeräumt. Jede anderweitige Nutzung, Vervielfältigung oder Weitergabe an Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von WTS.
§ 11 Widerrufsrecht für Verbraucher
Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Eine detaillierte Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufsformular wird dem Verbraucher im Rahmen des Angebotsverfahrens gesondert in Textform zur Verfügung gestellt.
§ 12 Schlussbestimmungen, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Auf Verträge zwischen WTS und dem Auftraggeber findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Geschäftssitz von WTS exklusiver Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags oder der AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt (Salvatorische Klausel). Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige rechtlich zulässige Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Hinweis: Dieser Entwurf sollte vor Live-Gang von einem Rechtsanwalt geprüft werden.
